Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Artenreich Umweltplanung - Schultz & Gärtner GbR (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“) über Leistungen im Bereich Umweltplanung, Artenschutz, Landschaftsplanung, Kartierung, faunistische und floristische Gutachten, GIS-Analysen sowie verwandte Fachleistungen. Sie gelten gegenüber Verbrauchern, Unternehmen sowie öffentlichen Auftraggebern, soweit dem keine zwingenden vergaberechtlichen oder haushaltsrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsabschluss
(1) Geltungsbereich: Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.
(2) Vertragsangebot und -schluss: Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, durch Bestätigung in Textform (z. B. E-Mail) oder spätestens durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Enthält die Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber der Auftragserteilung, gelten diese als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich in Textform widerspricht.
(3) Nebenabreden und Änderungen: Mündliche Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
§ 2 Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Leistungsumfang: Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag (z. B. Angebot, Leistungsbeschreibung, Leistungsverzeichnis) einschließlich dieser AGB. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen fachgerecht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung einschlägiger, für die Leistungserbringung maßgeblicher Vorgaben (z. B. Richtlinien, Normen, behördliche Auflagen), soweit diese bekannt sind oder vom Auftraggeber bereitgestellt werden.
(2) Mitwirkung: Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Leistungserbringung und stellt alle erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten (z. B. Pläne, Karten, Bestandsdaten, Vor-Gutachten, behördliche Schreiben und Auflagen) rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zur Verfügung. Er verschafft erforderliche Zugänge (z. B. Grundstückszugang) und holt erforderliche Zustimmungen Dritter (z. B. Eigentümer, Nutzungsberechtigte) sowie notwendige behördliche Erlaubnisse, soweit diese zur Durchführung von Kartierungen oder Untersuchungen erforderlich sind.
(3) Richtigkeit der Grundlagen: Der Auftragnehmer darf grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber gelieferten Informationen und Unterlagen vertrauen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten bestehen. Zusätzlicher Aufwand infolge unrichtiger, unvollständiger oder verspäteter Mitwirkung ist vom Auftraggeber zu vergüten.
(4) Folgen fehlender Mitwirkung: Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierdurch entstehenden Mehraufwand (z. B. Wartezeiten, zusätzliche Termine, zusätzliche Fahrten) gesondert abzurechnen.
(5) Einsatz Dritter: Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Dritte (z. B. Subunternehmer, Partnerbüros, Labore) einzusetzen. Der Auftragnehmer bleibt für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
§ 3 Leistungsänderungen, Revisionen und Zusatzleistungen
(1) Änderungswünsche des Auftraggebers: Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs, wird der Auftragnehmer den Mehraufwand und Auswirkungen auf Termine anzeigen. Die Durchführung setzt eine Vereinbarung in Textform über Inhalt, Vergütung und ggf. Terminänderungen voraus.
(2) Erforderliche Zusatzleistungen: Ergeben sich während der Bearbeitung Anforderungen, die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich oder behördlich gefordert sind und nicht vom ursprünglichen Leistungsumfang umfasst sind, weist der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hin und holt dessen Freigabe ein. Solche Leistungen gelten als Zusatzleistungen.
(3) Vergütung: Zusatzleistungen werden - sofern nicht anders vereinbart - nach Aufwand zu den vereinbarten Stundensätzen bzw. nach den üblichen Vergütungssätzen des Auftragnehmers abgerechnet. Alternativ kann eine Pauschale vereinbart werden.
(4) Revisionen im Rahmen der vereinbarten Leistung: Soweit nicht abweichend vereinbart, sind bis zu zwei (2) Revisionen eines übergebenen Gutachtens/Arbeitsergebnisses im Preis enthalten, sofern die Revisionen ausschließlich der Einarbeitung von vom Auftraggeber gebündelt übermittelten Korrektur- und Änderungswünschen dienen und sich innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs bewegen (z. B. redaktionelle Korrekturen, Klarstellungen, nachvollziehbare Ergänzungen innerhalb des bearbeiteten Sachverhalts).
(5) Abgrenzung kostenpflichtiger Überarbeitungen: Kostenpflichtig (Zusatzleistung) sind insbesondere (i) weitere Revisionen ab der dritten (3.) Revision, (ii) Revisionen, die auf nicht gebündelten, sukzessiven Änderungswünschen beruhen (der Auftragnehmer kann verlangen, dass Änderungswünsche je Revision in einer konsolidierten Liste übermittelt werden), (iii) Revisionen infolge geänderter Zielsetzung/Planungsstände, neuer oder nachträglich bereitgestellter Grundlagen, zusätzlicher Abstimmungen mit Behörden/Dritten, (iv) Revisionen infolge geänderter Rechtslage, Arbeitshilfen, Leitfäden, Bewertungsmaßstäbe oder behördlicher Anforderungen nach Übergabe, sowie (v) Revisionen, die zusätzliche Geländeaufnahmen, Kartierungen, Erhebungen, Modellierungen oder Datenaufbereitungen erfordern. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand, sofern keine Pauschale vereinbart wird.
(6) Späte Aktualisierungen: Überarbeitungen, Aktualisierungen oder Fortschreibungen von Arbeitsergebnissen, die mehr als sechs Monate nach Übergabe des jeweiligen Arbeitsergebnisses beauftragt werden, gelten stets als Zusatzleistung und werden gesondert vergütet, unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum bereits Revisionen vorgenommen wurden. Dies gilt auch für Aktualisierungen aufgrund von Projektunterbrechungen, Fristabläufen, geänderten Rahmenbedingungen oder behördlichen Nachforderungen nach längerer Zeit.
§ 4 Vergütung, Abrechnung und Zahlungsbedingungen
(1) Vergütungsarten: Die Vergütung wird als Pauschale (Festpreis) oder nach Aufwand vereinbart. Soweit eine Abrechnung in Anlehnung an die HOAI vorgesehen ist, erfolgt dies - soweit rechtlich zulässig - HOAI-analog auf Basis einer gesonderten Vereinbarung. Eine gesetzliche Unmittelbarkeit oder Verbindlichkeit der HOAI wird dadurch nicht begründet.
(2) Nebenkosten: Notwendige Auslagen und Nebenkosten (z. B. Reise- und Fahrtkosten, Übernachtungen, Fremdlaboranalysen, Gebühren, Kopier- und Druckkosten, Datenträger) werden, soweit vereinbart oder erforderlich, zusätzlich berechnet. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber nach Möglichkeit vorab über wesentliche Nebenkosten.
(3) Abschlagsrechnungen: Bei länger dauernden Projekten oder vorleistungspflichtigen Kosten ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlags- oder Teilrechnungen zu stellen. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Leistungen bis zur Zahlung aussetzen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
(4) Fälligkeit: Rechnungen sind, sofern nicht abweichend vereinbart, ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist der Zahlungseingang beim Auftragnehmer.
(5) Verzug: Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte, gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) sowie ggf. eine Verzugspauschale nach den gesetzlichen Vorschriften. Weitergehende Verzugsschäden bleiben vorbehalten.
(6) Aufrechnung und Zurückbehaltung: Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis und nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 5 Eigentum und Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
(1) Schutzrechte: Alle vom Auftragnehmer erstellten Arbeitsergebnisse (insbesondere Gutachten, Berichte, Karten, Pläne, Zeichnungen, Fotografien, Datensätze, GIS-Projekte, Analysen und Präsentationen) sind urheberrechtlich und/oder durch sonstige Schutzrechte geschützt. Eigentum und Schutzrechte verbleiben beim Auftragnehmer, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
(2) Nutzungsrecht: Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen, beschränkt auf das vereinbarte Projekt und den vertraglich vorausgesetzten Zweck (einschließlich behördlicher Verfahren und projektbezogener Weitergabe an beteiligte Fachplaner/Unterauftragnehmer). Eine Nutzung darüber hinaus, insbesondere für andere Projekte, die Veröffentlichung oder Bearbeitung/Änderung, bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.
(3) Nutzungsrechtsvorbehalt: Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher fälliger Vergütungsansprüche ist der Auftragnehmer berechtigt, die Nutzung der Arbeitsergebnisse zu untersagen und weitere Herausgaben zurückzuhalten.
(4) Quellenangabe und Referenz: Soweit sachlich üblich, soll bei Weitergabe oder Verwendung der Arbeitsergebnisse gegenüber Dritten der Auftragnehmer als Verfasser genannt werden. Der Auftragnehmer darf Projektbezeichnungen und allgemein gehaltene Projektinformationen (ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie ohne personenbezogene Daten) als Referenz verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht aus wichtigem Grund in Textform widerspricht.
§ 6 Haftung und Gewährleistung
(1) Mängelrechte: Soweit werkvertragliche Leistungen vorliegen, gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Erkennbare Mängel sind innerhalb angemessener Frist nach Lieferung/Abnahme in Textform anzuzeigen. Der Auftragnehmer leistet Nacherfüllung nach seiner Wahl (Nachbesserung oder Neuherstellung).
(2) Verjährung: Mängelansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit keine abweichenden zwingenden Fristen gelten, beträgt die Verjährung bei werkvertraglichen Leistungen regelmäßig zwei Jahre ab Abnahme. Gesetzliche Sonderregelungen (z. B. bei Bauwerken, Arglist, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit) bleiben unberührt.
(3) Haftung: Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Keine Erfolgsgarantie: Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet der Auftragnehmer keinen bestimmten behördlichen oder gerichtlichen Erfolg (z. B. Erteilung einer Genehmigung). Aussagen zu Erfolgsaussichten sind Prognosen und keine Garantien.
(5) Mitverschulden: Ein Mitverschulden des Auftraggebers (insbesondere unzureichende oder verspätete Mitwirkung) wird nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.
§ 7 Verzug, Kündigung und Rücktritt
(1) Verzug des Auftragnehmers: Bei vom Auftragnehmer zu vertretender Verzögerung kann der Auftraggeber - soweit gesetzlich erforderlich - nach Mahnung und angemessener Nachfristsetzung die gesetzlichen Rechte geltend machen.
(2) Verzug des Auftraggebers: Gerät der Auftraggeber mit Mitwirkung oder Zahlung in Verzug und wird dadurch die Leistungserbringung wesentlich erschwert, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach angemessener Fristsetzung die Leistung auszusetzen und ggf. nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten oder zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten; weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(3) Kündigung: Soweit werkvertragliche Leistungen vorliegen, kann der Auftraggeber den Vertrag nach § 648 BGB jederzeit kündigen. In diesem Fall steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb sind anzurechnen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
(4) Höhere Gewalt: Bei Ereignissen höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Umständen, die keine Partei zu vertreten hat und die die Leistungserbringung wesentlich beeinträchtigen (z. B. extreme Witterung, behördliche Einschränkungen), verlängern sich Fristen angemessen. Bei dauerhafter Unmöglichkeit sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; verwertbare Teilleistungen sind zu vergüten.
§ 8 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Datenschutz: Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, soweit dies zur Vertragsdurchführung, Abrechnung oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.
(2) Weitergabe: Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Eingesetzte Dritte werden - soweit erforderlich - datenschutzrechtlich verpflichtet.
(3) Vertraulichkeit: Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht rechtmäßig erlangt wurden. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit gesetzlich zulässig. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
(2) Gerichtsstand: Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
(4) Vorrang der Individualabrede: Individualvertragliche Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
(5) Textform: Soweit diese AGB Textform verlangen, genügt eine Erklärung per E-Mail. Gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt.
Stand: 12.02.2026